Bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche gilt die Maxime: „Vertrag vor Gesetz“, d.h.: Ansprüche aus vertraglichen Sonderverbindungen sind prinzipiell vor Ansprüchen aus Gesetz zu erörtern. Das bedeutet allerdings nicht, daß letztere weniger wichtig wären. Verschafft sich jemand zum Beispiel auf Kosten eines ihm persönlich Unbekannten einen unbilligen Vorteil oder greift etwa durch Upload eines Fotos in das Persönlichkeitsrecht eines anderen ein, helfen die Regeln zu Verträgen nicht weiter. In diesem Seminar geht es darum um die sogenannten gesetzlichen Schuldverhältnisse, also um die Situationen, für die das BGB Ansprüche vorsieht, ohne daß sich der Anspruchsgegner – Stichwort Privatautonomie – verpflichten wollte. Anhand von Fällen werden vor allem das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), das Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB), die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und die Vindikationslage (§§ 985 ff. BGB) besprochen. Ziel ist es, das Verständnis der Teilnehmer*innen vom BGB abzurunden und zu vertiefen.